Datenschutzbeauftragter 

Ein betrieblicher oder externer Datenschutzbeauftragter muss mit dem in Kraft treten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europaweit spätestens bis Mai 2018 von Unternehmen bestellt werden.

Damit schafft die DSGVO eine Funktion, die vielerorts unbekannt ist.

Wann braucht man einen Datenschutzbeauftragten?

Gemäß § 38 BDSG n.F. und ART. 37 DSGVO muss Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn Sie personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten und folgende Kriterien erfüllen.

Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter muss schriftlich bestellt werden, wenn Sie mindestens zehn Personen im Betrieb ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen oder personenbezogene Daten auf andere Weise erheben, verarbeiten oder nutzen. Zur Anzahl der Personen zählen auch Mitarbeiter in der IT, Teilzeitkräfte, Auszubildende und Leihpersonal.

Unabhängig von der Anzahl der Personen müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn Sie automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen. 

Das gilt vor allem dann, wenn Sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig – zum Zweck der Übermittlung (auch anonymisiert) oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung – automatisiert verarbeiten oder nutzen.

 

Was sind die Aufgaben eines Datenschutzbeauftagten?

Die Aufgaben und Pflichten eines Datenschutzbeauftragten in einem Betrieb sind in der DSGVO klar definiert. Er sorgt für die Einhaltung der Vorschriften, im Umgang mit personenbezogenen Daten im Betrieb.

  • Prozesse der Datenverarbeitung transparent gestalten
  • Analyse von Arbeitsabläufen und technischen Geräten
  • Hinwirken auf und Prüfen der Einhaltung von Richtlinien, inkl. Dokumentation des Zustandes
  • Beratung der Verantwortlichen bei der Überprüfung neu geplanter Arbeitsabläufe
  • Organisation von Schulungen, um Mitarbeiter mit den Vorschriften der DSGVO, des BDSG-neu und anderen Vorschriften des Datenschutzes vertraut zu machen
  • Prüfen der Verpflichtung auf die Vertraulichkeit von Mitarbeitern, die personenbezogene Daten verarbeiten
  • Arbeit nach dem Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit
  • Repräsentieren des Unternehmens in Fragen zum Datenschutz
  • Ansprechpartner gegenüber den Aufsichtsbehörden
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