Datenschutz

Seit Mai 2016 ist die endgültige Fassung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verabschiedet und veröffentlicht. Unternehmen hatten bis zum 25. Mai 2018 Zeit, die neuen datenschutzrechtlichen Anforderungen umzusetzen. Denn dann ab dann galt die Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten und löst die bisherigen nationalen Regelungen und EU-weiten Richtlinien ab. Welche Maßnahmen Unternehmen bis dahin ergriffen haben sollten, zeigt der folgende Beitrag.

1. Die Bestandsaufnahme

In einem ersten Schritt sollte eine Bestandsaufnahme der vorhandenen datenschutzrechtlich relevanten Prozesse durchgeführt werden, um zu sehen an welchen Stellen das Unternehmen überhaupt Änderungsbedarf hat. Dann kann im Rahmen dieser sogenannten GAP-Analyse geklärt werden, auf welchem Stand sich der Datenschutz im Unternehmen befindet.

Auf Grund der daraus resultierenden Feststellungen kann dann geprüft werden, inwieweit der Ist-Zustand von den Anforderungen der DSGVO abweicht. Anschließend sollte ein geeigneter Fahrplan für die verbleibende Umsetzungszeit festgelegt werden. So lässt sich systematisch mit entsprechenden Maßnahmen nach und nach der gewünschte Soll-Zustand erreichen.

2. Verfahrensverzeichnisse aufbauen

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach der DSGVO ist im Grundsatz nichts anderes, als das altbekannte Verfahrensverzeichnis nach §§ 4g Abs. 2, 4e BDSG. Es handelt sich also um eine Dokumentation und Übersicht über Verfahren, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Die Pflicht ein solches Verfahrensverzeichnis zu führen trifft sowohl den Verantwortlichen als auch den Auftragsverarbeiter. Inhaltlich werden aber geringere Anforderungen an das Verfahrensverzeichnis eines Auftragsverarbeiters gestellt. Aus Art. 30 Abs. 5 DSGVO ergeben sich auch Ausnahmen für die Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses. Diese sollten aber individuell und im Einzelfall geprüft werden.

3. Pflicht statt Kür – das Datenschutz-Management-System

Die DSGVO verpflichtet Unternehmen zudem ein Datenschutz-Management-System einzuführen. Zentrale Normen sind hier Art. 5 und Art. 24 DSGVO, aus denen sich eine Nachweis- und Rechenschaftspflicht für Unternehmen ableitet. Künftig müssen Unternehmen nämlich nicht nur sicherstellen, dass datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden, sondern sie müssen dies auch nachweisen können.

Gleiches gilt auch im Bereich Datensicherheit – denn auch hier bedarf es eines Nachweises, dass „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ sogenannte TOMs eingesetzt werden, die dem Schutz der betroffenen Personen dienen. Im Klartext heißt das, dass künftig Dokumentationen etwa aus den Bereichen: 

  • Datenschutzorganisation und Verantwortlichkeit für Datenverarbeitungen
  • Einbindung des Datenschutzbeauftragten (Fälle, in denen Mitarbeiter sich an den Datenschutzbeauftragten wenden sollten)
  • Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (an welchen Stellen liegen personenbezogenen Daten im Unternehmen vor?)
  • Datenschutz-Folgenabschätzung, Art. 35 DSGVO (wie Vorabkontrolle nach § 4d Abs. 5 BDSG beim Umgang mit sensiblen Daten)
  • Vertragsmanagement (welche Dienstleister werden eingesetzt?)
  • Datenschutz-Schulung und Verpflichtung auf das Datengeheimnis
  • Prozess zur Wahrnehmung von Betroffenenrechten
  • Meldung von Datenschutzverstößen
  • Nachweis der Datensicherheit (Umsetzung von technischen und organisatorischen Maßnahmen)

angelegt und gepflegt werden sollten.

Ein DMS kann zwar bei unbeabsichtigten Datenschutzverstößen nicht mit Sicherheit den Vorwurf der Fahrlässigkeit entfallen lassen, ist jedoch nach Art. 83 Abs. 2 d) DSGVO zumindest bußgeldmindernd zu berücksichtigen. Zudem ermöglicht ein effizientes System eine schnelle Reaktion des Unternehmens, falls es tatsächlich zu Datenschutzverstößen kommt.

4. Zulässigkeit der Datenverarbeitung

Des Weiteren ist auch zu überprüfen, ob die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten mit der erforderlichen Erlaubnis erfolgt. Daher sollten die Rechtsgrundlagen und Einwilligungen überprüft werden. In Betracht kommen die Artikel 6 bis 11 DSGVO. Aus Art. 7 DSGVO ergeben sich die Bedingungen, unter denen eine Einwilligung künftig rechtskonform sein wird:

  • Freie Entscheidung des Betroffenen
  • Ausführliche, erkennbare und bestimmte Information des Betroffenen
  • Schriftform der Einwilligungserklärung
  • Widerruflichkeit der Einwilligungserklärung

Eine Neuerung ergibt sich im Bereich der Einwilligung von Minderjährigen unter 16 Jahren (bzw. unter 13 Jahren wenn das nationale Recht dies vorsieht). Diese sollen generell nur wirksam sein, wenn und insoweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird (Art. 8 Abs. 1 DSGVO)

5. Informationspflichten

Informationspflichten bei Datenerhebung und -verarbeitung sind fester Bestandteil des Datenschutzrechts. Unter der DSGVO vervielfachen sich jedoch die von Unternehmen und Verantwortlichen zu berücksichtigenden Pflichten in Bezug auf die Information von Betroffenen. Maßgebliche Normen sind hier Art. 13 und 14 DSGVO. Nach Art. 13 DSGVO sind insbesondere die folgenden Informationen dem Betroffenen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu erteilen:

  • Identität des Verantwortlichen
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen
  • Berechtigtes Interesse
  • Empfänger
  • Übermittlung der Daten in Drittstaaten
  • Dauer der Speicherung
  • Betroffenenrechte
  • Widerrufbarkeit von Einwilligungen
  • Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
  • Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten
  • Automatisierte Entscheidungsfindung und Profiling

Aus Art. 14 DSGVO ergibt sich, dass nahezu dieselben Informationspflichten bestehen, wenn die Daten nicht beim Betroffenen selbst erhoben werden.

Rechtzeitiges Handeln zahlt sich aus

Das teils eher stiefmütterlich behandelte Thema Datenschutz darf künftig nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Denn der europäische Gesetzgeber hat sich entschieden, die Bußgelder für Datenschutzverstöße drastisch zu erhöhen, auch um dadurch eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Während aktuell nach dem BDSG gerade mal Geldbußen von bis zu 300.000 Euro je Verstoß verhängt werden können, sieht die DSGVO als Obergrenze 4 % des globalen Konzernumsatzes des Vorjahres oder bis zu 20 Millionen Euro vor. Wenn sich Unternehmen jetzt noch nicht mit den Änderungen vertraut gemacht haben, dann sollten Sie es jetzt zwingend tun. Nur so kann vieles in die richtige Richtung gelenkt werden und späteres Nacharbeiten oder sogar wirtschaftliche Einbußen vermieden werden.